Sie haben Recht. Leider ist das der gegnerischen Partei egal. Im Gegenteil: Ihr Widerpart wähnt sich selbst, im Recht. Nun können Sie Ihr Glück in die eigenen Hände nehmen und darauf vertrauen, dass das Gericht schon richtig entscheiden wird. Das ist auch die Idee des Gesetzgebers. Der Staat möchte Arbeitnehmern den Zugang zum Recht erleichtern und hat sich deshalb eine Reihe von Sonderregeln für die Arbeitsgerichtsbarkeit ausgedacht.
Eine lautet: Ein Arbeitsgerichtsprozess soll im Vergleich zu einem "normalen" Zivilprozess günstig sein. Deshalb hat der Gesetzgeber bestimmt, dass ein zentraler Grundsatz des Zivilprozesses unanwendbar sein soll: Wer verliert trägt die Kosten, lautet die einfache Regel (§ 91 ZPO). Nimmt Ihnen jemand die Vorfahrt, hat er Ihnen den Schaden zu ersetzen und zusätzlich die Kosten Ihres Anwalts.
Im Arbeitsrecht ist das anders (vgl. § 12a ArbGG): Der Verlierer hat grundsätzlich erst ab der 2. Instanz (Berufung) die Anwaltskosten des Gewinners zu tragen. Kündigt der Arbeitgeber und erhebt der Arbeitnehmer daraufhin eine erfolglose Kündigungsschutzklage, ist er nicht verpflichtet, die Anwaltskosten des Unternehmens zu erstatten. Umgekehrt gilt aber dasselbe: Verweigert ein Arbeitgeber etwa eine Sonderzahlung zu Unrecht und gewinnt der Arbeitnehmer den Rechtsstreit, hat das Unternehmen die Anwaltskosten des obsiegenden Arbeitnehmers dennoch nicht zu erstatten. Bei Lohnklagen ist das bisweilen sehr unbefriedigend, weil Arbeitnehmer die Aufwendungen für ihren Anwalt aus ihrem Nettolohn bestreiten.
Aus diesem Grund können sich Rechtssuchende direkt an das Arbeitsgericht zwecks Klagerhebung wenden: In der Eingangsgeschäftsstelle (in Hamburg: Osterbekstraße 96, nach, rechts wenden, dann 3. Tür linke Hand), sind kompetente Rechtspfleger, deren Aufgabe es ist, Klagen zu formulieren. Diese sind im Grunde völlig ausreichend und der Ball kommt erst einmal ins Rollen. Kommt es dann etwa im folgenden Gütetermin mit Hilfe des Richters zu einem Vergleich, fallen weder Anwalts- noch Gerichtskosten an.
Kommt der Arbeitgeber einer so erhobenen Klage indes mit einem Anwalt, wird das Gericht die Klagepartei belehren, dass ihr bei Bedürftigkeit, ein Anwalt beigeordnet werden kann, den die Justizkasse bezahlt. Je nach Umfang der Bedürftigkeit kann die Justizkasse allerdings wenigstens teilweise die Erstattung per Ratenzahlung verlangen.
Zudem: Arbeitgeber lassen sich häufig von Fachanwälten vertreten, die ein Stundenhonorar von € 300,00 und mehr zzgl. Mehrwertsteuer aufrufen. Unternehmen zahlen diesen Preis in der Erwartung, dass "ihr Problem" in ihrem Sinne gelöst wird. Das wird dann ein ungleicher Kampf.
Davon abgesehen: Der Grundstein für den Erfolg eines Rechtsstreits wird vielfach vor, bisweilen weit vor der Klageerhebung gelegt. Hier hilft kein Rechtspfleger. Prozesskostenhilfe kommt in diesem Stadium der Auseinandersetzung nicht in Betracht. Unternehmen, die sich dann an ihren Steuerberater wenden, sollten wissen, dass deren Auskünfte im Arbeitsrecht oftmals falsch sind und unerlaubte Rechtsberatung darstellen. Dadurch entstandene Schäden werden durch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Steuerberaters nicht erstattet.
Und weil in dieser komplizierten Welt vielen egal ist, wenn ein anderer meint, im Recht zu sein, gilt es, stets sorgfältig zu kalkulieren: "Schmeiße ich schlechtem Geld gutes hinterher" oder lohnt sich eine Auseinandersetzung, unter welchen Voraussetzungen?
Wir informieren Sie über die wahrscheinlichen Kosten einer anstehenden Auseinandersetzung und erörtern mit Ihnen die Chancen und Risiken. Wir wollen Sie in die Lage versetzen, eine wirtschaftlich vernünftige Entscheidung zu treffen, ob es sinnvoll ist, Geld zu investieren - egal ob es sich um die € 150,00- Selbstbeteiligung bei Ihrer Rechtsschutzversicherung oder um ein Stundenhonorar handelt.
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